Skip to main content

Der Unterversicherungsverzicht

Hierunter versteht man eine Vereinbarung des Versicherungsnehmers mit dem Versicherer, dass der Versicherer auf den Einwand der Unterversicherung verzichtet.

Im Fall des vereinbarten Unterversicherungsverzichtes bekommt der Versicherungsnehmer den entstandenen Schaden ohne Abzug durch die Versicherung ersetzt. Dies i.d.R. zum Neuwert, maximal bis zur Höhe der vereinbarten Versicherungssumme.


In der Hausratversicherung bestimmt sich der Unterversicherungsverzicht danach, dass der Versicherungsnehmer bei der Festsetzung der Versicherungssumme einen z.T. vom Versicherer vorgegebenen Mindestbetrag je qm Wohnfläche ansetzt (dieser liegt bei vielen Versicherern zwischen Euro 600,- bis Euro 750,-). Ebenfalls ist hier eine Wertermittlung im Falle hochwertigeren Hausrates von Nöten. Ebenfalls ist eine periodische Überprüfung der Versicherungssummen (im Fall von Neuanschaffungen, Umzügen, Erbschaften, etc.) nötig, um eine Unterversicherung zu vermeiden.


In der Wohngebäudeversicherung ist eine Unterversicherung nicht anzurechnen, wenn die vereinbarte Versicherungssumme:

  • durch eine vom Versicherer anerkannte Schätzung durch einen Bausachverständigen vorgenommen worden ist;
  • durch den Versicherungsnehmer den Neuwert in Preisen eines anderen Jahres korrekt angegeben hat und der Versicherer diese auf seine Verantwortung korrekt umgerechnet hat;
  • der Versicherungsnehmer die Antragsfragen nach Größe, Ausstattung und Ausbau des betreffenden Gebäudes korrekt angegeben und der Versicherer daraufhin die Versicherungssumme 1914 auf seine Verantwortung umgerechnet hat;

Wichtig dabei: der Unterversicherungsverzicht gilt nicht, wenn der Versicherungssumme zugrundeliegende Zustand des Gebäudes sich nachträglich werterhöhend geändert hat und dieser Umstand dem Versicherer nicht unverzüglich mitgeteilt wurde (!).

Warum die Versicherungssumme 1914?

Das Jahr 1914 zeichnet sich dadurch aus, dass in diesem letzten Vorkriegsjahr (des ersten Weltkrieges) die (Bau)Preise in Deutschland noch relativ stabil waren und die Währung (Mark, Goldmark – Eine Mark entsprach 0,358423 oder 10002790 Gramm Feingold) noch durch Gold gedeckt war. Die Versicherungswirtschaft legte aus diesem Grund für die Ermittlung eines Gebäudeversicherungswertes das Jahr 1914 als Basisjahr für die Berechnung fest: es wird errechnet, wie hoch der Wiederaufbauwert eines Objektes im Jahr 1914 in Goldmark gewesen wäre.

Kommt es zu einem Schadenfall, kann das Objekt auf dieser Zahlenbasis wieder hergestellt werden. Es wird so erreicht, dass die Versicherungssumme an das aktuelle Kostenniveau angeglichen wird.

Die Prämie berechnet sich nach der Formel: Prämie 1914 x GN (wobei GN = Gleitender Neuwertfaktor). Dieser gleitende Neuwertfaktor ist ein Mischfaktor, in welchen der vom Statistischen Bundesamt veröffentlichte Baupreisindex zu 80% und der Tariflohnindex zu 20% einbezogen wird.


Quellen: Gablers Versicherungslexikon, Versicherungswirtschaft 2, etc; Eigene Recherche; Trotz sorgfältiger Recherche keine Gewähr – Diese Ausführungen stellen keine Handlungsempfehlungen dar – (Autor: André Pabst)


Pabst Financial Services – Am Sparrenberg 2 – 33602 Bielefeld