Die Riesterrente in der zweiten Schicht
Die Riesterrente zählt wie die betriebliche Altersvorsorge zur zweiten Schicht des Alterseinkünftegesetzes (AltEinkG).
In den Genuss der staatlichen Förderung kommen:
Rentenpflichtversicherte Arbeitnehmer
Kindererziehende (max. die ersten drei Lebensjahre des Kindes)
Bezieher von Lohnersatzleistungen und nich erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen
Wehr- und Zivildienstleistende, Beamte, Richter, Soldaten und Amtsträger
Geringfügig beschäftigte, die auf die Versicherungsfreiheit verzichtet haben.
Die Riesterförderung ist durch das AltEinkG stark vereinfacht worden.
Die Zulagen durch den Staat können von den Versicherungsgesellschaften direkt für den Kunden beantragt werden (sog. Dauerzulagenantrag).
Es erfolgt keine Anrechnung auf das Arbeitslosengeld II. (damit also Hartz IV-sicher).
Die eingezahlten Beiträge stehen zum Rentenbeginn garantiert zur Verfügung.
Es wird eine Altersvorsorge ergänzend zur unzureichenden gesetzlichen Rente aufgebaut.
Es sind verschiedene Produkte Riesterförderfähig, also Versicherungslösungen, Bank- und Fondssparpläne.
Bei Rentenbeginn können bis zu 30% des angesparten Kapitals ausgezahlt werden.
Um die volle Zulage zu erhalten, ist ein Mindesteigenbeitrag in % des rentenversicherungspflichtigen Vorjahreseinkommens erforderlich. Dieser ist aber auf einen Höchstbetrag begrenzt.
Die Riesterrente ist nicht als Zusatzabsicherung für das Alter konzipiert worden, sondern soll diejenigen Lücken der gesetzlichen Rentenversicherung schließen, die durch den ab 2005 eingeführten sog. „Nachhaltigkeitsfaktor“ erst entstanden sind.